Kulturgut Zugänglichmachung
F17000260• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Voraussetzung für Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g des Einkommensteuergesetzes).
Handlungsgrundlage
- Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie an, ob Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit der Zutritt zum Kulturgut gestattet wird
Technische Beschreibung
Für alle Kulturgüter ist nach entsprechender Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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