Belehrung zu § 202a StGB gem. § 23 Abs. 4 BMG
F13001575• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 6 Anlage 5 BMGVwV
Formularangaben
Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a StGB für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 4 BMG:
Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe