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Belehrung zu § 202a StGB gem. § 23 Abs. 4 BMG

F13001575 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Nr. 6 Anlage 5 BMGVwV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches gemäß § 23 Absatz 4 BMG

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a StGB für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 4 BMG: Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Methodische Freigabe