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Auswahl Einsichtnahme

F13001520 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Formen zur Einsichtnahme in Akten bei einer Behörde (Akteneinsicht für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens)

Handlungsgrundlage


  • § 29 VwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Form der Einsichtnahme

Hilfetext

Eingabe: Die Akteneinsicht erfolgt i.d.R. bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. Soweit Sie Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstellen lassen, haben Sie die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Entwurf zur Einreichung zur methodischen Prüfung Landesredaktion M-V fachliche Vorabnahme 22.12.2023 Werner Urbanek, IM M-V