Auswahl Einsichtnahme
F13001520• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Formen zur Einsichtnahme in Akten bei einer Behörde (Akteneinsicht für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens)
Handlungsgrundlage
- § 29 VwVfG
Formularangaben
Eingabe: Die Akteneinsicht erfolgt i.d.R. bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Soweit Sie Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstellen lassen, haben Sie die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Entwurf zur Einreichung zur methodischen Prüfung Landesredaktion M-V fachliche Vorabnahme 22.12.2023 Werner Urbanek, IM M-V