Verpflichtung Einhaltung Einkommensgrenzverordnung
F13001483• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 7.1.2 WoBauSozRL M-V
Formularangaben
Eingabe: Die antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderten Wohnungen für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Dem Wohnberechtigungsschein muss zu entnehmen sein, ob die maßgebliche Einkommensgrenze für den 1. oder 2. Förderweg eingehalten wird.
Ausgabe: Antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderten Wohnungen für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Dem Wohnberechtigungsschein muss zu entnehmen sein, ob die maßgebliche Einkommensgrenze für den 1. oder 2. Förderweg eingehalten wird.
Ausgabe: Antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderten Wohnungen für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Dem Wohnberechtigungsschein muss zu entnehmen sein, ob die maßgebliche Einkommensgrenze für den 1. oder 2. Förderweg eingehalten wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe