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Verpflichtung Einhaltung Einkommensgrenzverordnung

F13001483 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Nr. 7.1.2 WoBauSozRL M-V

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Die antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderten Wohnungen für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Dem Wohnberechtigungsschein muss zu entnehmen sein, ob die maßgebliche Einkommensgrenze für den 1. oder 2. Förderweg eingehalten wird.
Ausgabe: Antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderten Wohnungen für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung seit Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Dem Wohnberechtigungsschein muss zu entnehmen sein, ob die maßgebliche Einkommensgrenze für den 1. oder 2. Förderweg eingehalten wird.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Methodische Freigabe