Verpflichtung Einhaltung des GEG
F13001482• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 7.1.2 WoBauSozRL M-V
Formularangaben
Eingabe: Die antragstellende Person verpflichtet sich, bei der Planung und Ausführung des Vorhabens die Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts, das Gebäudeenergiegesetz - GEG - vom 08.08.2020 (BGBl. IS. 1728) und die Normen des Deutschen Normenausschusses (DIN) in jeweils geltender Fassung einzuhalten.
Ausgabe: Antragstellende Person verpflichtet sich, bei der Planung und Ausführung des Vorhabens die Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts, das Gebäudeenergiegesetz - GEG - vom 08.08.2020 (BGBl. IS. 1728) und die Normen des Deutschen Normenausschusses (DIN) in jeweils geltender Fassung einzuhalten.
Ausgabe: Antragstellende Person verpflichtet sich, bei der Planung und Ausführung des Vorhabens die Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts, das Gebäudeenergiegesetz - GEG - vom 08.08.2020 (BGBl. IS. 1728) und die Normen des Deutschen Normenausschusses (DIN) in jeweils geltender Fassung einzuhalten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe