Erklärung Subventionen
F13000541• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO); SubvG; § 264 StGB
Formularangaben
Zuwendungen, die aufgrund dieses Antrages bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB. Gemäß § 1 des Subventions-Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330) gelten für diese Subventionen die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Nach § 3 SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Mir ist bekannt, dass sämtliche in diesem Antrag in den Nrn. 2 bis 8 gemachten Angaben und die dem Antrag beigefügten Unterlagen gemäß Nr . 9 subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind und dass der Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe