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Erklärung Subventionen

F13000541 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO); SubvG; § 264 StGB

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zuwendungen, die aufgrund dieses Antrages bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB. Gemäß § 1 des Subventions-Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330) gelten für diese Subventionen die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Nach § 3 SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Mir ist bekannt, dass sämtliche in diesem Antrag in den Nrn. 2 bis 8 gemachten Angaben und die dem Antrag beigefügten Unterlagen gemäß Nr . 9 subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind und dass der Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Methodische Freigabe