Beihilferechtliche Bewertung der Wohnraumförderung als De-minimis-Beihilfe
F13000539• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 44 LHO M-V
Formularangaben
Eingabe: Der antragstellenden Person ist bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention und Beihilfe darstellt. Hier greift der Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese Beschlüsse sind einzuhalten. Sofern die Voraussetzungen nach der Verordnung der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen, kommt eine Freistellung über DAWI-De-minimis in Betracht. In diesem Fall ist dem Antrag eine Erklärung (siehe Nr. 6 Buchstabe f) über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen beizufügen.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention und Beihilfe darstellt. Hier greift der Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese Beschlüsse sind einzuhalten. Sofern die Voraussetzungen nach der Verordnung der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen, kommt eine Freistellung über DAWI-De-minimis in Betracht. In diesem Fall ist dem Antrag eine Erklärung (siehe Nr. 6 Buchstabe f) über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen beizufügen.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass die beantragte Förderung eine Subvention und Beihilfe darstellt. Hier greift der Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese Beschlüsse sind einzuhalten. Sofern die Voraussetzungen nach der Verordnung der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen, kommt eine Freistellung über DAWI-De-minimis in Betracht. In diesem Fall ist dem Antrag eine Erklärung (siehe Nr. 6 Buchstabe f) über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen beizufügen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe