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Hinweis: Betrieb einer Versuchsgrube

F07001608 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 129 BBergG i.V.m. § 1 Bergbau-VersuchsstreckenV

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis:

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Wenn Sie eine Versuchsgrube oder eine wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätte errichten oder betreiben wollen, darf dort keine aktive Gewinnung betrieben werden. Gehören Ausbildungsstätten zu einem Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb, sind die für den Gesamtbetrieb geltenden Vorschriften des Bundesberggesetzes anzuwenden. Dann zählen diese beiden als Teil des Gesamtbetriebes und sind in dessen Hauptbetriebsplan mit abzubilden. Sonstige bergbauliche Versuchsanstalten fallen grundsätzlich unter diesen Punkt.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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