Hinweis: Betrieb einer Versuchsgrube
F07001608• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 129 BBergG i.V.m. § 1 Bergbau-VersuchsstreckenV
Formularangaben
Wenn Sie eine Versuchsgrube oder eine wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätte errichten oder betreiben wollen, darf dort keine aktive Gewinnung betrieben werden.
Gehören Ausbildungsstätten zu einem Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb, sind die für den Gesamtbetrieb geltenden Vorschriften des Bundesberggesetzes anzuwenden.
Dann zählen diese beiden als Teil des Gesamtbetriebes und sind in dessen Hauptbetriebsplan mit abzubilden. Sonstige bergbauliche Versuchsanstalten fallen grundsätzlich unter diesen Punkt.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden