Hinweis: Gewinnung von Rohstoffen in alten Halden
F07001602• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 128 BBergG
Formularangaben
Die Aufsuchung und die Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden fällt nur unter das Bundesberggesetz, wenn diese Halden aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen.
Weiter muss dieser mineralische Rohstoff unter den § 3 des Bundesberggesetzes fallen. Er muss also entweder bergfrei oder grundeigenen sein bzw. untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
Halden, die zu einem existierenden Bergwerk gehören, fallen nicht darunter.
Wenn ihr Vorhaben keines dieser Kriterien erfüllt, wenden Sie sich für das weitere Verfahren an die örtlich zuständige Behörde in der die Halde liegt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden