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Hinweis: Gewinnung von Rohstoffen in alten Halden

F07001602 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 128 BBergG

Gültig ab

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Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis:

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Die Aufsuchung und die Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden fällt nur unter das Bundesberggesetz, wenn diese Halden aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen. Weiter muss dieser mineralische Rohstoff unter den § 3 des Bundesberggesetzes fallen. Er muss also entweder bergfrei oder grundeigenen sein bzw. untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Halden, die zu einem existierenden Bergwerk gehören, fallen nicht darunter. Wenn ihr Vorhaben keines dieser Kriterien erfüllt, wenden Sie sich für das weitere Verfahren an die örtlich zuständige Behörde in der die Halde liegt.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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