KGSG_AOG_Hinweis zur Veröffentlichung
F06003441• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 25 KGSG
Formularangaben
Hinweis: Nach Erteilung der Genehmigung wird die ausstellende Behörde gemäß § 25 Absatz 4 Kulturgutschutzgesetz die antragstellende Einrichtung als Inhaberin der Genehmigung im Internetportal nach § 4 des Kulturgutschutzgesetzes (www.kulturgutschutz-deutschland.de) veröffentlichen.
Hinweis: Nach Erteilung der Genehmigung wird die ausstellende Behörde gemäß § 25 Absatz 4 Kulturgutschutzgesetz die antragstellende Einrichtung als Inhaberin der Genehmigung im Internetportal nach § 4 des Kulturgutschutzgesetzes (www.kulturgutschutz-deutschland.de) veröffentlichen.
Technische Beschreibung
[READ-ONLY]
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden