Juristische Person mehr Informationen
F05016801• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 Abs. 5 GenTG
Formularangaben
Das Gewerbe kann von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Bei einer juristischen Person ist der/die Antragsteller:in die juristische Person selbst, für welche die Erlaubnis beantragt wird.
In diesem Fall muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d. h. deren persönliche Informationen hinterlegt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden