Bestätigung Insolvenzfreiheit (Gesellschaft)
F05016494• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34 c, d, f, h, i Gewerbeordnung
Formularangaben
Eingabe: Die Auskünfte sind bei dem/den Insolvenzgericht/en (Amtsgericht/en), einzuholen, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person (Gesellschaft) in den letzten fünf Jahren ihre Hauptniederlassung hatte.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachlicher Ersteller geändert