Personenzuverlässigkeit
F05016317• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 34 c, d, f, i Gewerbeordnung
Formularangaben
Die antragstellende Person versichert, dass die sachkundige Person zuverlässig, bei ihr beschäftigt ist und sie nach außen vertreten darf. Ferner versichert die antragstellende Person, dass der sachkundigen, natürlichen Person die Aufsicht über eine angemessene Zahl von bei ihr beschäftigten Personen übertragen wurde, die selbst unmittelbar die erlaubnispflichtige Tätigkeit wahrnehmen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachlicher Ersteller geändert