Hinweis Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen an Dritte
F05015909• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §6 Abs. 7 Satz 1 GWG; §4 Abs. 2 GWG; §6 Abs. 2 GWG
Formularangaben
Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden