Unternehmen der Finanzbranche anzeigen
F05015858• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §49 Abs. 5 GWG; § 53 Abs. 5a. GWG
Formularangaben
-Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und im Inland gelegene Zweigstellen sowie Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
-Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
-Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen sowie Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
-Agent:innen nach § 1 Abs. 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agent:innen nach § 1 Abs. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agent:innen nach § 1 Abs. 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agent:innen nach § 1 Ab. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind,
-Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,
-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 S. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden