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Hinweis Umfang der Anzeige Beschwerden Geldwäscheaufsicht Glückspielsektor

F05015828 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • §49 Abs. 5 GWG; §53 Abs. 5a GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Sie gehören einem Unternehmen an, das nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html] verpflichtet ist, Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen? Sie haben solche Verdachtsfälle intern oder extern gemeldet und fühlen sich nun im Beschäftigtenverhältnis benachteiligt? Dann haben Sie die Möglichkeit zur Beschwerde bei der zuständigen Geldwäscheaufsicht. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom regulären Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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