Hinweis Umfang der Anzeige Beschwerden Geldwäscheaufsicht Glückspielsektor
F05015828• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §49 Abs. 5 GWG; §53 Abs. 5a GwG
Formularangaben
Sie gehören einem Unternehmen an, das nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html] verpflichtet ist, Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen? Sie haben solche Verdachtsfälle intern oder extern gemeldet und fühlen sich nun im Beschäftigtenverhältnis benachteiligt? Dann haben Sie die Möglichkeit zur Beschwerde bei der zuständigen Geldwäscheaufsicht. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom regulären Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden