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Zuverlässigkeit Personal Hinweistext

F05015671 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html] gehören zu den internen Sicherungsmaßnahmen insbesondere die Überprüfung des Personals auf seine Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten, sowie die erstmalige und laufende Unterrichtung des Personals in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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