Zuverlässigkeit Personal Hinweistext
F05015671• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html] gehören zu den internen Sicherungsmaßnahmen insbesondere die Überprüfung des Personals auf seine Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten, sowie die erstmalige und laufende Unterrichtung des Personals in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden