Berechtigung Vertragsparteien Hinweistext
F05015656• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html] gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Identifizierung der Vertragspartei und gegebenenfalls der für sie auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__11.html] und des § 12 Abs. 1 und 2 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__12.html] sowie die Prüfung, ob die für die Vertragspartei auftretende Person hierzu berechtigt ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden