Steuerungsmöglichkeiten des Unternehmens Hinweistext
F05015601• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Der Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen wird jederzeit ein vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht eingeräumt, einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen des dienstleistenden Unternehmens. Darüber hinaus können sie Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vornehmen und/oder einfordern. Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheine o. ä. an.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden