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Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

F05015599 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

Hilfetext

Eingabe: Der Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen wird jederzeit ein vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht eingeräumt, einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen der Dienstleitenden. Darüber hinaus können sie Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vornehmen und/oder einfordern. Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheine o. ä. an.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden