Hinweis Zweitschriften
F05012798• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 55, 55a, 55b, 57, 60d GewO
Formularangaben
Die Zweitschriften werden Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Erteilung der Erlaubnis gemeinsam mit Ihrer Reisegewerbekarte ausgestellt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden