Sachkundenachweis Hinweis
F05012619• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)
Formularangaben
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO erforderlich: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion. Für juristische Personen ist der Nachweis für die gesetzlichen Vertreter zu erbringen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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