Berufshaftpflicht Hinweis
F05012614• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)
Formularangaben
Eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 GewO, §§ 14, § 15 BewachV für die natürliche Person, sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig sind, nachzuweisen. Es ist eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen, einzureichen. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass und in welcher Höhe Vermögensschäden umfasst sind:
Mindestversicherungssumme für Personenschäden: 1.000.000,- EUR,
Mindestversicherungssumme für Sachschäden: 250.000,- EUR,
Mindestversicherungssumme für das Abhandenkommen von bewachten Sachen: 15.000,- EUR,
Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden: 12.500,- EUR.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Die Versicherung muss für die Dauer der geltenden Erlaubnispflichtigkeit aufrecht erhalten werden.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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