Hinweis Schuldnerverzeichnis
F05012607• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)
Formularangaben
Sie können über das Vollstreckungsportal der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn die in Schuld stehende Person der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in zu führen, oder die in Schuld stehende Person der Gerichtsvollzugsperson nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in nachweist, ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist, die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden