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Zeitraum von

F05012115 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Beginn des Zeitraums wird vom Fachsystem befüllt.

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zeitraum von

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Hier steht das Beginndatum des Veranlagungszeitraums.

Datentyp

date

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der Zeitraum beginnt in der Regel zum 01.01. eines Veranlagungsjahres, es sei denn, der Betrieb der Wassergewinnungsanlage wird unterjährig aufgenommen oder die Zuständigkeit des Entgeltpflichtigen beginnt unterjährig im Veranlagungsjahr.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden