Zeitraum von
F05012115• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Beginn des Zeitraums wird vom Fachsystem befüllt.
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der Zeitraum beginnt in der Regel zum 01.01. eines Veranlagungsjahres, es sei denn, der Betrieb der Wassergewinnungsanlage wird unterjährig aufgenommen oder die Zuständigkeit des Entgeltpflichtigen beginnt unterjährig im Veranlagungsjahr.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden