Schuljahr der Prüfung
F05010894• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 52f. SchulG NRW, PO-Externe-S I, APO-S I, PO-Externe-A, APO-GOSt, PO-Externe-BK, APO-BK
Formularangaben
Eingabe: Die Prüfungen starten jeweils im Frühjahr. Die Anmeldefrist ist der 01.02. für die Prüfungen in dem Schuljahr. Anträge, die später eingehen, können erst für das darauf folgende Schuljahr berücksichtigt werden.
Technische Beschreibung
Vorbelegung mit dem aktuellen Schuljahr. Zeitraum eines Schuljahres: 01.08.-31.07. Am 2.2. eines Jahres muss die Vorbelegung auf das Folgejahr wechseln.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden