Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen nach § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO
F05010881• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO; Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
Formularangaben
Nachweis über die nach § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
Eingabe: Hinweis: Je drei bautechnische Nachweise sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von dem/der Antragsteller*in benannten Bauvorhaben. In einer Objektliste sind dazu Lage und Art des Bauvorhabens und Art und Umfang der erbrachten Leistungen anzugeben, sowie Planunterlagen zu den unter benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind. Zusätzlich ist jedes Vorhaben durch einen kurzen technischen Erläuterungsbericht zu ergänzen, aus dem auch Art und Umfang der persönlich erbrachten Leistung hervorgehen muss.
Bitte laden Sie an dieser Stelle den Nachweis hoch.
Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Datenvolumen von 20MB nicht überschritten werden darf. Akzeptierte Dateiformate sind JPG, PNG und PDF.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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