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Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen nach § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO

F05010881 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO; Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis über die nach § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

Hilfetext

Eingabe: Hinweis: Je drei bautechnische Nachweise sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von dem/der Antragsteller*in benannten Bauvorhaben. In einer Objektliste sind dazu Lage und Art des Bauvorhabens und Art und Umfang der erbrachten Leistungen anzugeben, sowie Planunterlagen zu den unter benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind. Zusätzlich ist jedes Vorhaben durch einen kurzen technischen Erläuterungsbericht zu ergänzen, aus dem auch Art und Umfang der persönlich erbrachten Leistung hervorgehen muss. Bitte laden Sie an dieser Stelle den Nachweis hoch. Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Datenvolumen von 20MB nicht überschritten werden darf. Akzeptierte Dateiformate sind JPG, PNG und PDF.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden