Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
F05010710• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23 BauPrüfVO NRW § 24 BauPrüfVO NRW
Formularangaben
Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Technische Beschreibung
Bitte laden Sie an dieser Stelle die Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW oder Architektenkammer NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz hoch.
Stichwörter
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