Prüftätigkeit
F05010301• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BbodSchG)
Formularangaben
Eingabe: Sind Sie in der Lage Ihre Prüftätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig durchzuführen?
Ausgabe: Prüftätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig durchführen
Ausgabe: Prüftätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig durchführen
Eingabe: Sie benötigen eine Erklärung Ihres/Ihrer Arbeitgebenden darüber, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und bei der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen Ihrer Vorgesetzten sind. Sachverständige dürfen keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnte.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden