Hinweis Tierarzt vorübergehend
F05009869• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 Absatz 2 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 11 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Formularangaben
Wenn Sie eine abgeschlossene tierärztliche Berufsausbildung nachweisen, jedoch über keine deutsche Approbation verfügen, können Sie eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung beantragen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden