1.1.3 Quarantänestation/geschlossene Anlage befindet sich nicht in unmittelbarer Umgebung von Kultur- oder Wirtspflanzen, so dass die Gefahr eines durch Unfall verursachten oder absichtlichen Schadens reduziert wird
F05009345• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Art. 60 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031; Art. 61 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Formularangaben
1.1.3 Quarantänestation/geschlossene Anlage befindet sich nicht in unmittelbarer Umgebung von Kultur- oder Wirtspflanzen, so dass die Gefahr eines durch Unfall verursachten oder absichtlichen Schadens reduziert wird
Technische Beschreibung
001 = Trifft zu 002 = Trifft nicht zu 003 = Nicht relevant
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden