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Liste der zu exportierenden Waren

F05009207 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Artikel 65, 66 & 98 Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Liste der zu exportierenden Waren

Hilfetext

Eingabe: Bitte fügen Sie eine Liste der für den Export bestimmten Waren bei. Bitte beachten Sie, das maximal zulässige Datenvolumen von 20MB darf nicht überschritten werden.

Feldart

input

Inhalt

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Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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