Beispiel / Muster 1.7 (Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln)
F05009095• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 8 GefStoffV
Formularangaben
1. Der Sanierungsbereich darf nur bei ausreichendem Unterdruck und nur über die Personenschleuse mit Schutzanzug und dem festgelegten Atemschutz betreten werden.
2. Beim Verlassen des Sanierungsbereichs ist die Schutzkleidung in der ersten Kammer abzusaugen, auszuziehen. Einwegschutzanzug entsorgen (z. B. Abfallsack).
3. Atemschutzgerät erst nach dem Duschen ablegen und gründlich reinigen.
4. Während der Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen im Schwarzbereich aufhalten.
5. Tragezeitbegrenzung für Atemschutz ist einzuhalten.
6. Platten anfeuchten und möglichst zerstörungsfrei ausbauen; im Schwarzbereich in Foliensäcke verpacken.
7. Verpackten Asbest nur über Materialschleuse (Zwei-Kammer-Schleuse) herausgeben.
8. Vor Übergabe des verpackten Abfalls in Kammer 1, Verpackung absaugen und mit Staubbindemittel besprühen.
9. Von außen aus Kammer 2 übernommene Asbestsäcke im gekennzeichneten Container einlagern.
10. Nach Abschluss der Arbeiten raue Oberflächen absaugen, glatte Oberflächen wie Fensterbretter feucht nachwischen.
11. Abbau der Abschottung erst nach visueller Kontrolle und Freimessung.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden