Gesetzliche Vertretung Neubestellung
F05007685• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GewO) ; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Formularangaben
Eingabe: Wenn Sie eine Person als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführer*in, Prokurist*in oder mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person) einsetzen wollen, ist diese Person gemäß § 9 MaBV unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Person. In der Anzeige sind Name, Vorname(n), Geburtsname (falls abweichend), Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der betreffenden Person anzugeben.
Wenn Sie eine Person als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführer*in, Prokurist*in oder mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person) einsetzen wollen, ist diese Person gemäß § 9 MaBV unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Person. In der Anzeige sind Name, Vorname(n), Geburtsname (falls abweichend), Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der betreffenden Person anzugeben.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden