Hinweis Eintragungen und Internetveröffentlichung
F05007188• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34 JustG NRW
Formularangaben
Nach § 34 JustG NRW führen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
Es muss mindestens eine Telekommunikationsverbindung (Telefon oder Telefax oder E-Mail-Adresse) und mindestens eine Adresse (Privat- oder Geschäftsanschrift) zur Veröffentlichung im Internet freigegeben werden. Sofern Sie nachstehend keine Einschränkung vornehmen, werden alle von Ihnen angegebenen Telekommunikationsverbindungen und Adressen im Internet veröffentlicht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden