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Hinweis Eintragungen und Internetveröffentlichung

F05007188 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 34 JustG NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zu Eintragungen in das Verzeichnis und Internetveröffentlichung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Nach § 34 JustG NRW führen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern. In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. Es muss mindestens eine Telekommunikationsverbindung (Telefon oder Telefax oder E-Mail-Adresse) und mindestens eine Adresse (Privat- oder Geschäftsanschrift) zur Veröffentlichung im Internet freigegeben werden. Sofern Sie nachstehend keine Einschränkung vornehmen, werden alle von Ihnen angegebenen Telekommunikationsverbindungen und Adressen im Internet veröffentlicht.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden