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Andienungspflicht Mitglieder

F05006902 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 AgrarOLkG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Die Andienungspflicht der Mitglieder*innen besteht für mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse.

Hilfetext

Eingabe: Zur Antragsstellung besteht eine Andienungspflicht von mindestens 90 Prozent. (AgrarOLkV § 10 Abs. 2)

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden