Andienungspflicht Mitglieder
F05006902• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 AgrarOLkG
Formularangaben
Die Andienungspflicht der Mitglieder*innen besteht für mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse.
Eingabe: Zur Antragsstellung besteht eine Andienungspflicht von mindestens 90 Prozent. (AgrarOLkV § 10 Abs. 2)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden