Hinweis Ruhen der Schulpflicht
F05006282• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 40 (2) SchulG NRW
Formularangaben
Erziehungsberechtigte können für ihr Kind das Ruhen der Schulpflicht beantragen, wenn das Kind dauerhaft schwer erkrankt ist. Es wurden bereits alle Mittel sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft und festgestellt, dass der Besuch der Schule aus gesundheitlichen Gründen trotzdem nicht möglich ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler können den Antrag für sich selbst stellen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden