Hinweise Sachkundenachweis
F05005907• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- GewO
Formularangaben
Wenn Sie eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin erhalten möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzen.
Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachgewiesen werden kann – eine Sachkundeprüfung als Gepr. Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK erfolgreich zu absolvieren.
Nach § 34d Abs. 5 S. 4 GewO besteht für Sie die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf andere Personen zu delegieren. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder oder Mitgliederinnen der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen.
Sind Sie als natürliche Person der Antragsteller oder Antragstellerin und vermitteln beziehungsweise beraten selbst über Versicherungen oder sind für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so können Sie den Sachkundenachweis nach § 34d Abs. 5 S. 5 nicht delegieren.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden