Begriffsbestimmung Wirtschaftszweig
F05005565• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Der Wirtschaftszweig ist insbesondere bei nachfrageorientierten Veranstaltungen aus der Sicht der Veranstaltungsbesuchenden zu bestimmen. In jedem Fall muss ein klar eingegrenzter Sachzusammenhang erkennbar sein, der bei breiten und unbestimmten Begriffen wie „Leben und Wohnen“ oder „Dienstleistung“ fehlt. Die Festlegung des Wirtschaftszweiges muss vielmehr unter dem Aspekt erfolgen, welche Ausstellungsgruppen den Besuchenden aufgrund der Vorankündigung und unter der Berücksichtigung der Tatsache erwarten darf, dass er in Erwartung eines charakteristischen Querschnitts in der Regel ein Eintrittsgeld entrichtet hat. Deshalb sollte bei der Prüfung der Festsetzungsfähigkeit jeder Art von Ausstellung von den Gütergruppen, -zweigen und –klassen des produzierenden Gewerbes ausgegangen werden. Für die Feststellung, ob ein Wirtschaftszweig als gegeben anzusehen ist, kann die amtliche Wirtschaftsstatistik ein geeignetes Hilfsmittel sein. Sie zeigt außer den herstellungsorientierten auch die verbrauchs- oder verwendungsorientierten Begriffskategorien auf.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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