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Hinweis Ausnahmegenehmigung

F05005461 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 69 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis Ausnahmegenehmigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Bitte beachten Sie, dass je nach Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 2 LImschG (zeitliche Begrenzung des Verbotes von Ruhestörungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) benötigt wird. Diese Erlaubnis wird im Rahmen des Verfahrens von der zuständigen Behörde beantragt. Es wird zudem eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 LImschG (Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen) benötigt. Diese Erlaubnis wird im Rahmen des Verfahrens von der zuständigen Behörde beantragt.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden