Hinweis Ausnahmegenehmigung
F05005461• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Bitte beachten Sie, dass je nach Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 2 LImschG (zeitliche Begrenzung des Verbotes von Ruhestörungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) benötigt wird. Diese Erlaubnis wird im Rahmen des Verfahrens von der zuständigen Behörde beantragt.
Es wird zudem eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 LImschG (Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen) benötigt. Diese Erlaubnis wird im Rahmen des Verfahrens von der zuständigen Behörde beantragt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden