Öffentlicher Straßenraum
F05004601• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Sofern öffentlicher Straßenraum genutzt wird, bedarf es einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis oder einer Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden