Hinweis Antrag auf Betriebsfortführung nach dem Tode des Gewerbetreibenden
F05004213• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 46 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Auf Antrag können Sie einen Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertretung fortführen.
Hier können Sie den erforderlichen Antrag stellen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden