Tätigkeiten im Reisegewerbe
F05004177• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Statischer Text zu Tätigkeiten im Reisegewerbe
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Laut Gesetz sind folgende gewerbliche Tätigkeiten dem Reisegewerbe zuzuordnen (§ 55 Gewerbeordnung):
• der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen,
• das Anbieten von Leistungen,
• die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung,
• die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden