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Tätigkeiten im Reisegewerbe

F05004177 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Statischer Text zu Tätigkeiten im Reisegewerbe

Handlungsgrundlage


  • § 55 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Tätigkeiten im Reisegewerbe anzeigen

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Laut Gesetz sind folgende gewerbliche Tätigkeiten dem Reisegewerbe zuzuordnen (§ 55 Gewerbeordnung): • der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen, • das Anbieten von Leistungen, • die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung, • die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden