Hinweis Approbation als Apotheker
F05004136• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 BApO;§ 2 BApO;§ 4 BApO
Formularangaben
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker*in stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker*in sind sie berechtigt den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (mündlich oder schriftlich) der abschließenden Prüfungen (3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung) abgelegt worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden