Ablauf der Eichfrist
F05003706• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Formularangaben
Eingabe: Ein Antrag auf Eichung ist gem. § 38 S. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Bei späterer Beantragung innerhalb der Eichfrist kann die weitere Verwendung des Messgerätes über das Eichfristende hinaus gestattet werden. Dies jedoch nur, wenn der/die Messgeräteverwender:in seinerseits/ihrerseits alles Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat und die zuständige Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen hat.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden