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Ablauf der Eichfrist

F05003706 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablauf der Eichfrist

Hilfetext

Eingabe: Ein Antrag auf Eichung ist gem. § 38 S. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Bei späterer Beantragung innerhalb der Eichfrist kann die weitere Verwendung des Messgerätes über das Eichfristende hinaus gestattet werden. Dies jedoch nur, wenn der/die Messgeräteverwender:in seinerseits/ihrerseits alles Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat und die zuständige Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen hat.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

date

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden