Hinweis Handwerksrolle
F05002944• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §14 GewO
Formularangaben
Die von Ihnen angezeigte handwerkliche Tätigkeit muss in die Handwerksrolle eingetragen werden. Vor dieser Eintragung dürfen Sie mit der Tätigkeit nicht beginnen. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem kann die Fortsetzung des bereits begonnenen Betriebes untersagt werden, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden