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Hinweis Handwerksrolle

F05002944 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §14 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Die von Ihnen angezeigte handwerkliche Tätigkeit muss in die Handwerksrolle eingetragen werden. Vor dieser Eintragung dürfen Sie mit der Tätigkeit nicht beginnen. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem kann die Fortsetzung des bereits begonnenen Betriebes untersagt werden, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden