Fortführung Gewerbebetrieb
F05002889• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 46 GewO
Formularangaben
Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der oder der Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung
Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung
- des oder der überlebenden Ehegatten, Ehegattin oder Lebenspartner:in
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der/dem Nachlassverwaltenden, Nachlasspflegenden oder Testamentsvollstreckenden
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertretenden betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des oder der Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 46 Gewerbeordnung (GewO)
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden