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Fortführung Gewerbebetrieb

F05002889 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 46 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der oder der Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung - des oder der überlebenden Ehegatten, Ehegattin oder Lebenspartner:in - der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit - der/dem Nachlassverwaltenden, Nachlasspflegenden oder Testamentsvollstreckenden in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertretenden betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des oder der Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. § 46 Gewerbeordnung (GewO)

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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