Hinweise zur Löschung einer Angabe in den Anlagen der Handwerkrolle
F05002656• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Formularangaben
Sie möchten die Löschung einer Angabe in den Anlagen der Handwerkrolle beantragen? Folgende Gründe für eine Löschung von Angaben sind möglich:
Beendigung des Handwerksbetriebs: Die gewerbetreibende Person hat der Handwerkskammer, in dessen Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 HwO für die Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich die Beendigung des Betriebs anzuzeigen.
Ausscheiden der Betriebsleitung: Die gewerbetreibende Person hat der Handwerkskammer, in dessen Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 HwO für die Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich die Abberufung der Betriebsleitung anzuzeigen.
Hinweis zur Antragsbearbeitung/Rechtsbelehrung: Eine Löschung der Eintragung aufgrund der Beendigung Ihres Handwerksbetriebs ist nur bei vorheriger Abmeldung des Betriebes bzw. des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt möglich!
Die gewerbetreibende Person hat der Handwerkskammer, in dessen Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 HwO für die Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung des Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 HwO die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung anzuzeigen (§ 16 Abs. 2 HwO).
Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen (§ 13 Abs. 1 HwO).
Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen (§ 13 Abs. 2 HwO).
Die Handwerkskammer hat der gewerbetreibenden Person die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen (§ 13 Abs. 3 HwO).
Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben (§ 13 Abs. 4 HwO).
Die nach Abs. 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (§ 13 Abs. 5 HwO).
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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