Ort der Leistungserbringung
F05002468• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 HwO
Formularangaben
Eingabe: Bitte geben Sie bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung in Deutschland den Ort der Leistungserbringung an.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll. Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer finden Sie unter www.handwerkskammer.de.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden