Berufshaftpflicht Wohnimmobilienverwalter:in
F05002379• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34c GewO
Formularangaben
Eingabe: Der Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (über Vermögensschäden) ist nach § 34c Absatz 2 Nr. 3 GewO, §§ 15, 15a MaBV für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig sind, nachzuweisen.\
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Für den Bereich Wohnimmobilienverwaltung ist eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass und in welcher Höhe Vermögensschäden umfasst sind (Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden: 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf und die versicherte Tätigkeit angegeben sein muss. Die Versicherung muss für die Dauer der geltenden Erlaubnispflichtigkeit aufrecht erhalten werden.
Rechtsgrundlagen:
* § 34c Gewerbeordnung (GewO)
* § 15 Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV)
* § 15a Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden